Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.